Durch den Leistungsvertrag resp. den damit festgelegten Betriebsbeitrag muss die Finanzierung des gesetzlich vorgesehenen Mindestbestandes an Betreuungspersonal also gewährleistet sein, wobei der Leistungsvertrag gegebenenfalls diesbezügliche Auflagen enthalten kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV IFEG). Bezüglich der Finanzierung einer qualitativ angemessenen Betreuung von in stationären Einrichtungen aufgenommenen Personen besteht mit anderen Worten im Rahmen der dargelegten Rechtsnormen kein Verhandlungsspiel-