OrV GEF) sowie für die Gewährung von entsprechenden Betriebsbeiträgen verantwortliche Vorinstanz (Art. 74a SHG i.V.m. Art. 25 ff. SHV und Art. 11 OrV GEF) zu gewährleisten, dass die Betriebsbeiträge so festgesetzt werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbestände an Fachpersonal sichergestellt sind. Die zur Bereitstellung des erforderlichen Leistungsangebotes abgeschlossenen Leistungsverträge müssen dementsprechend den massgebenden gesetzlichen Vorgaben bezüglich das Fachpersonal entsprechen. Durch den Leistungsvertrag resp.