3.4.3 Im Rahmen der Betriebsbewilligung resp. der Anerkennung im Sinne des IFEG und in ihrer Aufsichtsfunktion hat die Vorinstanz demnach sicherzustellen, dass Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe das für die Leistungserbringung notwendige Fachpersonal zur Verfügung haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für einen Heimbetrieb müssen selbstredend auch bei der Finanzierung derselben beachtet werden. Mit anderen Worten hat die für die Bereitstellung der erforderlichen institutionellen Leistungsangebote im Behindertenbereich (vgl. Art. 60 SHG i.V.m. Art. 11 OrV GEF) sowie für die Gewährung von entsprechenden Betriebsbeiträgen verantwortliche Vorinstanz (Art.