Bewilligungsvoraussetzung für ein Heim ist dementsprechend, dass der Personalbestand bezüglich Zahl und beruflicher Qualifikation auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der aufzunehmenden Personen abgestimmt ist, wobei die zuständige Behörde Mindestbestände an Fach- und Hilfspersonal festlegt (Art. 9 Abs. 1 und 2 HEV16). Dadurch soll eine qualitativ angemessene Betreuung und Pflege gewährleistet werden.17