Auch das SHG sieht für Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe eine Bewilligungspflicht vor (Art. 66 Abs. 1 SHG). Bewilligungsvoraussetzung ist unter anderen, dass der Leistungserbringer Gewähr für eine fachgerechte Pflege und Betreuung der aufgenommenen Personen bietet (Art. 66a Abs. 1 Bst. c SHG). Bewilligungsvoraussetzung für ein Heim ist dementsprechend, dass der Personalbestand bezüglich Zahl und beruflicher Qualifikation auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der aufzunehmenden Personen abgestimmt ist, wobei die zuständige Behörde Mindestbestände an Fach- und Hilfspersonal festlegt (Art. 9 Abs. 1 und 2 HEV16).