3.4.2 Kantonale Kostenbeteiligungen werden an den Aufenthalt in vom Kanton anerkannten Institutionen gewährt (vgl. Art. 7 IFEG). Damit eine Institution gemäss IFEG anerkannt und damit gegebenenfalls im Sinne von Art. 8 IFEG subventionsberechtigt wird, muss sie unter anderem über das nötige Fachpersonal verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a IFEG). Der Leistungsvertrag kann Auflagen enthalten, die sicherstellen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden (Art. 9 Abs. 2 EV IFEG). Auch das SHG sieht für Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe eine Bewilligungspflicht vor (Art. 66 Abs. 1 SHG).