75 Abs. 1 SHG). Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 SHV). 3.4.1 Stellt die GEF Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe mittels Leistungsvertrag mit Leistungserbringern sicher, müssen diese Verträge den massgebenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Art. 5 Abs. 1 BV). Soweit ein Vertrag rechtsatzmässig vorgeschriebene Regelungen enthält, besteht diesbezüglich also kein Verhandlungsspielraum.15 Mit anderen Worten müssen die Leistungsverträge resp. die darin festgelegten Betriebsbeiträge den recht-