die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss ZuD14 oder wirtschaftliche Hilfe gemäss dem SHG umfassen (Art. 9 Abs. 3 EF IFEG). Der Kanton ist für die Bereitstellung und Finanzierung der erforderlichen Leistungsangebote in der Sozialhilfe verantwortlich (Art. 12 Abs. 2 SHG). Die Betriebsbeiträge an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe sind grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen (Art. 75 Abs. 1 SHG).