3.3 In der Sache ist demnach strittig, ob die Beschwerdeführerin begründet durch den Betreuungsaufwand und der damit einhergehenden Personalkosten für das Jahr 2012 Anspruch auf eine über die in der Betriebsbeitragsabrechnung vom 23. Mai 2013 festgelegte Abgeltung hinaus hat. Da sich je nach Ausgangspunkt der Streitigkeit – wie dargelegt – der Rechtsschutz diesbezüglich anders darstellt (vgl. Erwägungen 2.6), ist vorliegend vorab fraglich, was Ausgangspunkt der Streitigkeit ist. Obwohl auf den ersten Blick – wie von der Vorinstanz beurteilt – ein den Leistungsvertrag ergänzendes Gesuch um Abgeltungen vorzuliegen scheint, bedarf diese Frage hier einer näheren Überprüfung.