3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Oktober 2013 unteranderem dazu aus, ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betriebsbeitrag bestehe nicht. Die Abgeltung der Leistungen erfolge aufgrund der im Leistungsvertrag getroffenen Regelungen. Gesuche um weitere Beiträge müssten Bereiche betreffen, die nicht im Leistungsvertrag geregelt seien. Eine Überprüfung und allfällige Korrektur der ROES-Einstufungen hätte vorliegend keine Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren, denn der vorgeschriebene Mindest-