3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 28. August 2013 sinngemäss, ihr sei für das Jahr 2012 ein Betreuungszuschlag im Umfang von Fr. 33‘000.- zu gewähren. Zur Begründung führt sie an, die Einstufungen der von der Beschwerdeführerin betreuten Bewohner im Ressourcenorientierten Einschätzungssystem (ROES) seien über Jahre zu tief ausgefallen. Erst bei einem Wechsel in der Heimleitung sei dies aufgefallen, weshalb auch sofort ein Betreuungszuschlag beantragt worden sei. Die jahrelangen zu tiefen ROES- Einstufungen hätten zu der schwierigen finanziellen Situation geführt und die Abgeltung der Vorinstanz sei momentan nicht kostendeckend.