Dem ist auch so, wenn Gesuche ergänzend zu einem bereits bestehenden Vertrag gestellt werden.13 Der Rechtsschutz gestaltet sich demzufolge unterschiedlich, je nachdem ob eine Streitigkeit aus Vertrag oder aus Verfügung vorliegt (vgl. Art. 60 resp. 87 Bst. b VRPG). 3. Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit