Soweit die EV IFEG keine besonderen Bestimmungen enthält, richten sich Verfahren und der Rechtsschutz auch nach den Bestimmungen des VRPG (Art. 3 EV IFEG). Streitigkeiten aus Leistungsverträgen im Sinne des SHG sind auf dem Klageweg abzuwickeln, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 87 Bst. b VRPG). Die Ablehnung von Gesuchen um Staatsbeiträge erfolgt hingegen in jedem Fall durch Verfügung (Art. 9 Abs. 3 StBG). Dem ist auch so, wenn Gesuche ergänzend zu einem bereits bestehenden Vertrag gestellt werden.13