unterdessen ausser Kraft gesetzten Einführungsverordnung, der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sowie dem kantonalen Staatsbeitragsrecht. Der Rechtsschutz betreffend Streitigkeiten aus solchen Leistungsabgeltungen gestaltet sich folgendermassen: Das IFEG enthält keine verfahrensrechtlichen Vorschriften und auch keinen Vorbehalt zugunsten des ATSG12 (vgl. hierzu Art. 2 ATSG). Soweit die EV IFEG keine besonderen Bestimmungen enthält, richten sich Verfahren und der Rechtsschutz auch nach den Bestimmungen des VRPG (Art. 3