Die Abschnitte III, VI und VII des Staatsbeitragsgesetzes sind anwendbar, soweit andere Gesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 StBG). Im III. Abschnitt des Staatsbeitragsgesetzes regelt Art. 9 die Rechtsform der Beitragsgewährung (vgl. den Randtitel der Bestimmung). Demnach werden Staatsbeiträge in der Regel durch Verfügung, Grossrats- oder Volksbeschluss gewährt (Abs. 1). Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz ihn zulässt und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird (Abs. 2 Satz 1).