Abs. 3 sieht Einzelheiten zur Festlegung der Betriebsbeiträge vor. Die EV IFEG war bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft, mit anderen Worten im vorliegend massgebenden Zeitraum noch anwendbar. Seither erfolgt die Leistungsabgeltung an Institutionen für Menschen mit einer Behinderung im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 74 ff. SHG).