Der Kanton Bern setzte die bundesrechtlichen Vorgaben in der EV IFEG11 um. Nach Art. 9 dieser Verordnung gewährt die GEF anerkannten Institutionen Betriebsbeiträge, soweit deren Kosten nicht durch Beiträge der aufgenommenen Personen, durch Dritte oder durch angemessene Anrechnung von Eigenmitteln gedeckt werden (Abs. 1). Sie schliesst mit den Institutionen Leistungsverträge ab. Der Leistungsvertrag kann Auflagen enthalten, die sicherstellen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden (Abs. 2). Abs. 3 sieht Einzelheiten zur Festlegung der Betriebsbeiträge vor.