2.4 Die Abgeltung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen stützt sich teilweise auch auf die Gesetzgebung über die Institutionen zur Förderung und Eingliederung von invaliden Personen. Soweit die Beschwerdeführerin Leistungen in diesem Bereich erbringt, ist Folgendes festzuhalten: Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 BV8 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über.9