Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Stelle der GEF mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 SHG). Die Leistungsverträge regeln die von der Leistungserbringerin oder vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen (Art, Menge und Qualität) und die von ihr oder ihm zu liefernden Berichte und Daten sowie die von der Leistungsbestellerin oder dem Leistungsbesteller zu leistende Abgeltung (Art. 63 Abs. 1 SHG). Einzelheiten der Leistungsabgeltung sind in den Art. 74 ff. SHG und Art. 25 ff. SHV5 geregelt. Gemäss Art.