Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2013. Inhalt des Verfügungsdispositivs der angefochtenen Verfügung ist die Abweisung eines zusätzlichen Betriebsbeitrags im Umfang von Fr. 47‘584.-, den die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 geltend gemacht hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde eine kostendeckende Rückvergütung ab 2013 beantragt, geht sie damit über das Anfechtungsobjekt hinaus und darauf ist nicht einzutreten. Auch bezüglich des Antrages, die ROES-Einteilung sei im Sinne ihrer Einteilung von 2012 zu korrigieren, geht die Beschwerdeführerin über das Anfechtungsobjekt hinaus: