1.4 Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 Der Anfechtung unterliegen sodann grundsätzlich nur die behördlichen Anordnungen im Dispositiv, nicht auch die Begründung oder andere Bestandteile einer Verfügung, denn nur die Anordnungen im Dispositiv werden rechtswirksam. Im Beschwerdeverfahren können daher nach dem Gesagten nur Anträge betreffend das Dispositiv des Anfechtungsobjektes geprüft werden.