1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2013. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin ist prozessführungsbefugt (Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 52 ff. ZGB). 1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 65 VRPG ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.