3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wies die Vorinstanz „das Gesuch um einen zusätzlichen Betriebsbeitrag im Betrag von Fr. 47‘584.-“ ab. 4. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. August 2013 an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Sie beantragt eine hälftige Übernahme von Fr. 33‘000.-, entsprechend der Minderung des Eigenkapitals in der Jahresrechnung 2012 von Fr. 66‘699.-, eine kostendeckende Rückvergütung zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 360.- pro Bewohner und Tag ab 2013 sowie um eine Korrektur der ROES-Einteilung fürs Jahr 2012.