Sinngemäss beantragt sie, dass die im Leistungsvertrag 2012 vereinbarten Nettobetriebskosten pro Tag multipliziert mit den Betreuungstagen als Basis für die Schlussabrechnung anzuerkennen seien, obwohl dies nicht dem kleinsten der drei im Leistungsvertrag vereinbarten Nettobetriebskostenbeträge entspreche. Bereits im Herbst 2011 habe die Beschwerdeführerin fundiert begründen können, weshalb sie aufgrund von erhöhtem Betreuungsbedarf der Bewohner und dadurch bedingtem Mehraufwand bei den Personalkosten für das Jahr 2012 dringendst auf einen sogenannten Betreuungszuschlag angewiesen sei.