3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf Fr. Fr. 9‘937.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 14 IV. Eröffnung - RA […], per GU - RA […], per GU - Z. AG, […], per GU DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR