Dies entspricht Fr. 9516.00, inkl. MwSt, zuzüglich der Auslagen und deren MwSt. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2014 wird entsprechend gekürzt auf Fr. 9‘937.20. Dieser Betrag ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Die Z. AG hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 10. Juni 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf Fr. 1‘400.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides.