Angesichts des Umstandes, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens zwar überdurchschnittlich umfangreich sind, jedoch keine weiteren Vorakten zu studieren waren, liegt vorliegend kein besonders aufwändiges Verfahren im Sinne von Art. 9 PKV vor. Angesichts des demnach in der Sache gebotenen Aufwandes und der Schwierigkeit des Verfahrens erscheint im vorliegenden Fall eine Kürzung des insgesamt geltend gemachten Honorars um einen Drittel als angemessen. Dies entspricht Fr. 9516.00, inkl. MwSt, zuzüglich der Auslagen und deren MwSt. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2014 wird entsprechend gekürzt auf Fr. 9‘937.20.