Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 14‘461.20, inkl. Auslagen und MwSt. Fr. 10‘000.00 davon werden als Honorar gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV geltend gemacht, Fr. 3‘000.00 als Zuschlag darauf für den überdurchschnittlichen Umfang und die überdurchschnittliche rechtliche Komplexität der Streitsache. Angesichts des Umstandes, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens zwar überdurchschnittlich umfangreich sind, jedoch keine weiteren Vorakten zu studieren waren, liegt vorliegend kein besonders aufwändiges Verfahren im Sinne von Art. 9 PKV vor.