Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Besondere Umstände, die eine vom Unterliegerprinzip abweichende Verlegung rechtfertigen würden, liegen keine vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch nach Kenntnis des massgebenden Sachverhaltes, der bei Beschwerdeeinreichung noch zumeist unbekannt war, vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten. Die Verfahrenskosten, pauschal festzulegen auf Fr. 1‘400.00, sind der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV23).