An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beweggründe der Beschwerdegegnerin zum Abschluss der Vereinbarung, namentlich ihre Hoffnung auf ein allfälliges späteres Vertragsverhältnis mit der Z. AG, hier unbeachtlich sind. Denn gegebenenfalls hat sich die Z. AG vergaberechtskonform zu verhalten. Deren rechtmässiges Verhalten kann nicht durch allenfalls unlautere Beweggründe Dritter unrechtmässig werden. Sachlogisch können Beweggründe Dritter somit nicht der Z. AG zugerechnet werden, diese ist einzig aufgrund ihres eigenen Verhaltens zu beurteilen. 5. Nichteintreten