Die Vereinbarung selber ist rechtskonform abgeschlossen worden. Soweit sich die Z. AG jedoch zeitlich und sachlich im Bereich der Vorbereitungs- und Planungsphase befindet und mit der Willensbildung bezüglich des ob und wie einer allfälligen Beschaffung beschäftigt ist, plant sie das Vorhaben frei von vergaberechtlichen Vorgaben. Die vorliegend strittige Angelegenheit ist beschaffungsrechtlich irrelevant.