f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – in Annahme der vorliegend nicht prüfbaren Vorbedingung, dass der allfällig zu beschaffende Gegenstand schlussendlich in den Anwendungsbereich des Beschaffungsrechtes fallen wird – die vorgelegte Vereinbarung zwischen der Z. AG und der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Bedarfs- und Marktanalyse in der Vorbereitungs- und Planungsphase eines gegebenenfalls später folgenden Vergabeverfahrens abgeschlossen worden ist. Die Vereinbarung selber ist rechtskonform abgeschlossen worden.