Falls dies bejaht werden würde und grundsätzlich von einem Auftrag im öffentlichen Interesse ausgegangen werden würde, unterstünde die Vereinbarung sachlich nicht dem Beschaffungsrecht: Die Leistung der Beschwerdegegnerin erfolgt ausdrücklich kostenlos und die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens werden damit offenkundig nicht erreicht. Auch wenn man davon ausginge, die Beschwerdegegnerin profitiere aufgrund der vorgelegten Vereinbarung statt von Geldzahlungen von anderen irgendwie gearteten geldwerten Vorteilen, würden diese deutlich unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens liegen.