händigen Verfahren vergeben werden können (Art. 6 Abs. 1 Bst. b ÖBG). Vorliegend ist bezüglich der Vereinbarung fraglich, was jedoch offen gelassen werden kann, ob es sich dabei überhaupt um ein synallagmatisches Geschäft handelt.22 Falls dies bejaht werden würde und grundsätzlich von einem Auftrag im öffentlichen Interesse ausgegangen werden würde, unterstünde die Vereinbarung sachlich nicht dem Beschaffungsrecht: Die Leistung der Beschwerdegegnerin erfolgt ausdrücklich kostenlos und die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens werden damit offenkundig nicht erreicht.