e) Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass vorliegend zu Recht nicht gerügt wird, dass es sich bei der abgeschlossenen Vereinbarung um eine öffentliche Beschaffung handelt, die beschaffungsrechtswidrig erfolgt sei. Über den Beizug von Dritten zur Planung einer Beschaffung ist nur unter den normierten Voraussetzungen ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Dazu muss bei kantonalen Aufträgen mindestens der Schwellenwert von Einladungsverfahren gemäss Art. 4 Abs. 1 ÖBG erreicht werden, ansonsten diese im frei- 11