An dieser Stelle ist festzuhalten, dass entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Z. AG entgegen ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren und entgegen dem aktenkundigen Sachverhalt bereits einen Entschluss zu einem neuen Versicherungsbrokervertrag gefasst hatte. Jedoch hat sie diesen allfälligen Entschluss nicht mit entsprechenden Handlungen oder Äusserungen und somit nicht in rechtserheblicher Weise kundgetan.