Insofern legt nicht nur der Auftrag zur Marktanalyse als Instrument der Bedarfsklärung nahe, dass sich die Z. AG in der Planungs- und Vorbereitungsphase einer gegebenenfalls folgenden Beschaffung befindet. Auch das Verhalten der Z. AG insgesamt wie die Aktenlage lassen keinen anderen Rückschluss zu, als dass sich die Z. AG hier in der Vorbereitungs- und Planungsphase einer allfällig folgenden Vergabe befindet. Rechtsgenügliche Hin- oder Nachweise, die eine anderweitige Würdigung des massgebenden Sachverhaltes zuliessen, finden sich nicht in den Akten.