Indem sie eine Vereinbarung zum Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten und nicht beispielsweise weitergehende Verpflichtungen bezüglich eines allfälligen Versicherungsbrokervertrages eingegangen ist, hat sie lediglich den Willen zur Bedarfsklärung an einem neuen Vertrag manifestiert. Ein Entschluss zum Abschluss eines neuen Versicherungsbrokervertrages lag dieser Vereinbarung damit gerade nicht erkennbar zugrunde. Auch objektiv beinhaltet lediglich der Auftrag zu einer Marktanalyse keinen solchen Entschluss, ein solcher ist sachlogisch gerade nicht erforderlich.