Darüber jedoch, ob Versicherungsbrokerdienstleistungen überhaupt neu beschafft werden sollten, hatte die Z. AG noch nicht erkennbar entschieden. Die Z. AG hat über die vorgelegte Vereinbarung hinaus nämlich – soweit aus den Akten ersichtlich und gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Z. AG wie der Beschwerdegegnerin – weder weitere Zugeständnisse noch Absichtserklärungen gemacht. Indem sie eine Vereinbarung zum Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten und nicht beispielsweise weitergehende Verpflichtungen bezüglich eines allfälligen Versicherungsbrokervertrages eingegangen ist, hat sie lediglich den Willen zur Bedarfsklärung an einem neuen Vertrag manifestiert.