In den Akten finden sich wie erwähnt weder Hinweise noch Dokumente, die auf weitergehende Absichtserklärungen, Verhandlungen oder Vereinbarungen zwischen der Z. AG und der Beschwerdegegnerin hindeuten. Damit hat die Z. AG aktenkundig einzig die Absicht kundgetan, Optimierungsmöglichkeiten im Versicherungsportefeuille abklären zu lassen. Mit anderen Worten beabsichtigte sie, die momentane Marktsituation abklären zu lassen. Gemäss nicht überprüfbaren Aussagen der Z. AG hatte sie diese Absicht denn auch bereits im Februar 2013, und damit vor aktenkundigen Kontakten zwischen der Z. AG und der Beschwerdegegnerin, der momentanen Versicherungsbrokerin gegenüber kundgetan.