Dazu sollte eine „Submission“ des gesamten Versicherungsportefeuilles durchgeführt werden. Aus dem Kontext der Vereinbarung, insbesondere deren Hauptzweck, geht klar hervor, dass damit keine Submission im Sinne einer Vergabe gemäss ÖBG gemeint sein kann. Dies bringt denn auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Dieser Passus ist vielmehr dahingehend zu verstehen, als damit eine Bevollmächtigung der Beschwerdegegnerin sichergestellt werden sollte, für die Z. AG Offerten ausarbeiten lassen zu können.20 Die Beschwerdegegnerin selber räumt ein, dass sie für die Vereinbarung ein Standardformular und dadurch teils missverständliche Begriffe verwendet habe.21