c) Ein öffentlicher Auftrag oder eine öffentliche Beschaffung liegt vor, sobald ein öffentlicher Auftraggeber im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einen synallagmatischen Vertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer abschliesst, gestützt auf den der Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber gegen Entrichtung einer Vergütung Leistungen erfüllt. Begriffsnotwendig ist damit in erster Linie der wechselseitige Leistungsaustausch (Synallagma). 16 Das Verfahren, das im Ende zu einem öffentliche Auftrag resp. zu einer öffentlichen Beschaffung im vorgenannten Sinne führt, lässt sich zeitlich und sachlich grob in drei aufeinanderfolgende Phasen unterteilen: