Die zitierte Vereinbarung ist das einzige Dokument, das sich in den Akten findet und eine Abmachung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Z. AG dokumentiert. Anderweitige Verträge oder Vereinbarungen bestehen denn gemäss übereinstimmenden Aussagen der Betroffenen auch keine. Auch bezüglich allfälligen Verhandlungen zwischen den Parteien, die über diejenige bezüglich der vorgelegten Vereinbarung vom 29. April resp. 1. Mai 2013 hinaus gehen, finden sich keine Dokumente in den Akten. Treffen zwischen diesen Parteien hat es gemäss Aktenlage neben dem vorgenannten Präsentationstreffen keines gegeben.