a) Zu prüfen bleibt, ob die hier strittige Angelegenheit auch sachlich (das heisst objektiv) dem Beschaffungsrecht untersteht. Denn nur wenn das fragliche Geschäft als öffentlicher Auftrag resp. öffentliche Beschaffung zu qualifizieren ist, ist dieses auch beschaffungsrechtlich relevant und hat den Voraussetzungen des ÖBG an ein Vergabeverfahren zu genügen. Nur unter dieser Voraussetzung hat die Z. AG in der Sache auch tatsächliche Verfügungsbefugnis. b) Ob die hier strittige Angelegenheit sachlich dem Beschaffungsrecht untersteht, ist aufgrund des dazu massgebenden Sachverhaltes zu klären. Dieser ergibt sich aus den Akten wie folgt: