e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Z. AG als RSZ im Staatsvertragsbereich als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVöB zu qualifizieren ist. Sie untersteht damit im staatsvertraglichen wie auch im Binnenbereich subjektiv dem Beschaffungsrecht. In diesem Rahmen kommt ihr gestützt auf das ÖBG Verfügungsbefugnis zu (Art. 2 Abs. 2 ÖBG). 4. Sachlicher Geltungsbereich