vertraglichen Bereich unterstehen im Binnenbereich jedoch auch nicht staatsgebundene Trägerschaften, die also nicht unter beherrschendem Einfluss des Staates stehen, subjektiv dem Beschaffungsrecht. Als andere Träger kantonaler Aufgaben werden demnach alle Listenspitäler ungeachtet ihrer Rechtsform, ihrer Trägerschaft, Finanzierung und Beherrschung dem kantonalen Beschaffungsrecht subjektiv unterstellt.15