d) Im vom Staatsvertragsrecht nicht erfassten Bereich unterstehen gemäss IVöB auch andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben dem Beschaffungsrecht, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten. Rechtsform und Trägerschaft sind für die subjektive Unterstellung auch im Binnenbereich irrelevant. Dass Listenspitäler als Leistungserbringer öffentliche Aufgaben erfüllen, die nicht in einem wirksamen Wettbewerb im beschaffungsrechtlichen Sinne stattfinden, ist bereits festgestellt worden. Im Rahmen ihres Leistungsauftrages sind sie somit weder kommerziell noch industriell tätig. Im Unterschied zum staats-