Ein wirksamer Wettbewerb im beschaffungsrechtlichen Sinne wird jedoch durch das Instrument des Listenentscheides nicht geschaffen. Der Wettbewerb ist im planwirtschaftlichen Konzept des KVG gefangen.14 Listenspitäler sind damit nicht gewerblich im Sinne des Beschaffungsrechts tätig, womit ihnen der kommerzielle oder industrielle Charakter fehlt. Bei einem RSZ als kantonale Leistungserbringerin ist zudem die Staatsgebundenheit zweifellos erfüllt, da die mehrheitliche finanzielle (wie auch stimmenmässige) Beteiligung des Kantons gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 21 SpVG).