12 Betreffend dem Erfordernis, dass die Tätigkeit keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben darf, kann festgestellt werden, dass im Bereich des Leistungsauftrages an ein Spital kein wirksamer Wettbewerb vorliegt: Den Wettbewerb, den das KVG13 zwischen den Leistungserbringern um Listenplätze sowohl bei der Bewerbung als auch im Tarifwesen erzeugen will, kann sich nur im krankenversicherungsrechtlichen Rahmen entfalten. Der durch das KVG spezialgesetzlich geschaffene Wettbewerb ist damit gleichzeitig auch spezialgesetzlich beschränkt. Ein wirksamer Wettbewerb im beschaffungsrechtlichen Sinne wird jedoch durch das Instrument des Listenentscheides nicht geschaffen.