Es ist dabei nicht notwendig, dass sämtliche Tätigkeiten der Einrichtung im Allgemeininteresse liegen, damit das Erfordernis der Gemeinwohlorientiertheit erfüllt ist. 12 Betreffend dem Erfordernis, dass die Tätigkeit keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben darf, kann festgestellt werden, dass im Bereich des Leistungsauftrages an ein Spital kein wirksamer Wettbewerb vorliegt: Den Wettbewerb, den das KVG13 zwischen den Leistungserbringern um Listenplätze sowohl bei der Bewerbung als auch im Tarifwesen erzeugen will, kann sich nur im krankenversicherungsrechtlichen Rahmen entfalten.